42 N 29 nahe). Der letztzitierte Kommentar gibt indes die in der Vorauflage und vorliegend von der Appellantin vertretenen Meinung auf, der Käufer müsse die Nichterfüllung der Pflicht, also die Vertragsmässigkeit des Kaufgegenstands, nur behaupten und nicht beweisen (Müller-Chen a.a.O., Art. 45 N 10 FN 20; vgl. auch Ferrari, a.a.O., Art. 4 N 52). Insoweit ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Hauptbeweis dafür, ob die Beklagte als Verkäuferin der Sicherheitsetiketten ihre Pflicht Kantonsgericht Schwyz 5