a) In der Frage der Vertragsmässigkeit wird auch im CISG nach Sach- und Rechtsmängel differenziert (Schwenzer, a.a.O., Art. 35 N 5). Die Nichterfüllung einer Vertragspflicht ist der Grundtatbestand der Verkäuferhaftung (Brunner, a.a.O., Art. 42 N 1 und Art. 45 N 1 und 5). Art. 42 CISG enthält im Rahmen der Rechtsmängelhaftung des Verkäufers (Art. 41-43) eine Sonderregel für den Fall wie dem vorliegenden, dass die Ware mit Rechten oder Ansprüchen belastet ist, die Dritte aus Immaterialgüterrechten herleiten. Die Rechtsbehelfe der Käuferin bei Rechtsmängeln ergeben sich aus Art. 45 CISG und den dort genannten Bestimmungen (Art. 46 bis 52 und Art. 74 bis 77 CISG; Schwenzer, a.a.