13), geht deshalb fehl. Nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren nicht dartut, dass dies aus andern Gründen als bewiesen anzusehen sei, bleibt daher zu prüfen, wer hinsichtlich der vertragskonformen bzw. -widrigen Lieferung beweisbelastet ist. 3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre sind Fragen der Beweislast im UN-Kaufrecht anhand der dem CISG zugrunde lie- Kantonsgericht Schwyz 4