Urteil E. 2 S. 5 ff.) kann demnach nur entnommen werden, dass sie diesbezüglich von der Anwendung von Rechtsgewährleistungsrecht ausgeht, nicht aber, dass sie materiell vom Vorliegen eines Falls von Vertragsverletzung wegen tatsächlicher Lieferung mit Rechtsmängeln belasteter Sicherheitsetiketten überzeugt gewesen wäre. Die Behauptung der Klägerin, die Vorinstanz habe explizit die Tatsache, die Beklagte habe mit Rechtsmängeln belastete Etiketten geliefert, anerkannt (vgl. Berufung Ziff. 13), geht deshalb fehl.