127 OR als nicht eingetreten betrachtet, da es sich nicht um einen Fall der Sach-, sondern der Rechtsgewährleistung handle (dazu vgl. Brunner, HK-CISG, Bern 2004, Art. 41 N 9). Den entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Urteils zur Einhaltung von Mängelrügen- und Verjährungsfristen (angef. Urteil E. 2 S. 5 ff.) kann demnach nur entnommen werden, dass sie diesbezüglich von der Anwendung von Rechtsgewährleistungsrecht ausgeht, nicht aber, dass sie materiell vom Vorliegen eines Falls von Vertragsverletzung wegen tatsächlicher Lieferung mit Rechtsmängeln belasteter Sicherheitsetiketten überzeugt gewesen wäre.