43 CISG nachgekommen. Davon hat sie ausdrücklich die Prüfung der Frage ausgenommen, ob die Beklagte der Klägerin tatsächlich rechtsmängelbelastete Ware geliefert und damit eine Vertragsverletzung im Sinne von Art. 45 CISG begangen habe (angef. Urteil E. 2.2.1 S. 7 unten). Ferner hat sie die Verjährungsrede nach entsprechenden Verzichtserklärungen der Beklagten für rechtsmissbräuchlich gehalten bzw. die ordentliche zehnjährige Verjährung nach Art. 127 OR als nicht eingetreten betrachtet, da es sich nicht um einen Fall der Sach-, sondern der Rechtsgewährleistung handle (dazu vgl. Brunner, HK-CISG, Bern 2004, Art.