rufung als eindeutig fehlerhaft, denn die Vorinstanz habe festgestellt, es liege im Konkreten „ein Anwendungsfall von Art. 42 CISG“ vor. Beim Vorliegen eines Rechtsmangels bedürfe es aber in Bezug auf die Vertragsmässigkeit des Kaufgegenstandes keiner weiteren Abklärungen mehr. Zufolge dieses unauflösbaren Widerspruchs sei das Verfahren gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist indes einzig zur Verwerfung des Einwandes der Beklagten, die Mängelrügefristen nach Art. 39 CISG seien abgelaufen, von einem Anwendungsfall von Art. 42 CISG ausgegangen, um festzustellen, die Klägerin sei umgehend ihren Rügepflichten nach Art. 43 CISG nachgekommen.