Berufungsantwort vom 4. März 2011, die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. 2. Unter Hinweis auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung hat die Vorinstanz die Klage abgewiesen, weil die mit dem strikten Beweis belastete Klägerin die von ihr behauptete Vertragswidrigkeit, nämlich die Lieferung gefälschter Warensicherungsetiketten durch die Beklagte, nicht bewiesen habe (angef. Urteil E. 4.3). Die Klägerin rügt diese Rechtsanwendung mit ihrer Be- Kantonsgericht Schwyz 3