Mit Urteil vom 21. Dezember 2010 hat dieses die Klage abgewiesen, die Verfahrenskosten von Fr. 8'523.00 der Klägerin überbunden und diese verpflichtet, die Beklagte mit Fr. 10'000.00 zu entschädigen. Mit rechtzeitiger Berufung vom 1. Februar 2011 beantragt die Klägerin dem Kantonsgericht, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 118'663.00 nebst Zins zu 5% seit dem 17. Oktober 2007 zu bezahlen. Die Beklagte verlangt mit auf die Frage der Rückweisung beschränkte (vgl. KG-act. 3) Berufungsantwort vom 4. März 2011, die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.