1. Anlässlich der Verhandlung vom 15. März 2007 vor dem Landgericht Frankfurt verpflichtete sich die A.________ AG in einem Vergleich mit E.________, der Verletzungen seines Geschmacksmusterrechts M9500691.5 (KB 7) eingeklagt hatte, in ihrem Besitz und/oder Eigentum befindlichen Warensicherungsetiketten auf ihre Kosten zu vernichten (KB 24). 229'000 solcher Etiketten wurden der A.________ AG bzw. deren deutschen Vertriebsgesellschaft von der C.________ AG ab 2002 bis anfangs 2005 und danach weitere 202’000 von der F.________ AG geliefert. Die A.________ AG entsorgte aufgrund des Vergleichs 317'295 Sicherungsetiketten. Sie fordert von der C._____