{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-5_2011-08-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c9b4bc2fa04d99889880114173da55ed"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-5_2011-08-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_5_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d281949cfbb8bb91f0539bafb6519a6d6bd400cdaa1604f86d98c1062dc8e1d62caf734814e396321c606e0f12f78efbe3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d281949cfbb8bb91f0539bafb6519a6d6bd400cdaa1604f86d98c1062dc8e1d62caf734814e396321c606e0f12f78efbe3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_5", "Checksum": "220315c44c32629db800efe37c1858b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2011 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 30.08.2011 ZK1 2011 5\nRegeste:\nForderung aus Kaufvertrag, CISG | Vertragsrecht\n\na) Die Klägerin bestreitet mit ihrer Berufung die von der Beklagten mit den\neingereichten Lieferscheinen belegten Bezüge von autorisierten Firmen an\nsich nicht, hält damit aber nicht für bewiesen, dass die Beklagte ihr exakt aus\ndiesen Lieferungen echte Etiketten geliefert habe. Es ist indes keineswegs\nwillkürlich, dass die Vorinstanz aufgrund der Bezugsquellen der Beklagten zur\nVervollständigung ihrer Beweiswürdigung feststellte, dass die Unechtheit der\nvon ihr an die Klägerin verkauften Etiketten nicht leichthin angenommen werden dürfe (angef. Urteil E. 4.3 S. 14). Die Beklagte braucht nicht zu beweisen\n(vgl. oben E. 3.b), dass die von ihr gelieferten Etiketten mit dem Einverständnis des Geschmackmusterrechtsinhabers verkauft wurden, sondern nur den\nder Klägerin obliegenden Hauptbeweis in Frage zu stellen, dass sie unlizenzierte Golftags verkauft hätte (vgl. Gasser/Ricklin, KK ZPO, Art. 154 N 6;\nHausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Bern 2003, Art. 8 ff. N 45).\n\nb) An dieser Beweislage ändert auch nichts, dass sich die Klägerin zur\nVernichtung der (vermischten) Etiketten in einem Prozess vergleichsweise\nverpflichtet hat, in welchen die Beklagte trotz Streitverkündung nicht eingetre-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nten ist (KB 21 ff.); denn der Prozess um die Berechtigung des von E.________\ngeltend gemachten Geschmacksmusterrechts ist wie gesagt ein anderes Beweisthema (vgl. oben E. 3.c). Zum andern regelt das CISG keine Verfahrensfragen. Die Wirkungen der Unterlassung der Beklagten, dem deutschen Prozess beizutreten, richten sich im vorliegenden Rückgriffsprozess daher nach\nschweizerischem Recht bzw. nach damals noch anwendbarem kantonalem\nProzessrecht (Schönle/Higi, ZK, Art. 193 OR N 14; Art. 404 ZPO). Danach war\nder Denunziat zwar zum Prozessbeitritt ohne Interessensnachweis berechtigt,\naber nicht verpflichtet, weshalb er ohne prozessrechtliche Nachteile darauf\nverzichten konnte (§ 43 Abs. 1 aZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar\nZPO-ZH, § 47 N 1). Die materiellrechtlichen Wirkungen der Streitverkündung\nkönnen daher an sich offen gelassen werden. Folgen aus einem unterlassenen Prozessbeistand ergeben sich in casu jedenfalls nicht. Das CISG enthält\nauch keine diesbezüglichen Bestimmungen und hinsichtlich des schweizerischen Rechts hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 194 Abs. 1 OR zutreffend\nerwogen (angef. Urteil S. 11 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 100 II 24; vgl. auch\nSchönle/Higi, ZK, Art. 194 OR N 3 f., 10a; Honsell, BSK, Art. 194 OR N 1),\ndass sich die Klägerin vorhalten lassen muss, sie hätte unabhängig davon, ob\ndie Anerkennung des Anspruches von E.________ in guten Treuen erfolgte\noder nicht, der Beklagten unter ausdrücklicher Anzeige des angestrebten Vergleichs nochmals Gelegenheit zur Übernahme des Prozesses einräumen\nmüssen, wenn sie sich deren Rechtsgewährleistungspflicht erhalten wollte\n(vgl. auch CHK-Hrubesch, OR 194 N 2).\n\nc) Abgesehen davon war die von der Klägerin behauptete Tatsache, dass\ndie Beklagte ihr unlizenzierte Ware verkauft hätte, weder Gegenstand des\ndeutschen Prozesses noch des währenddem geschlossenen Vergleichs zwischen der Klägerin und E.________. Der dem Vergleich zugrunde liegenden\nErklärung der Klägerin lässt sich nämlich nur deren Verpflichtung entnehmen,\nEtiketten weder einzuführen noch zu gebrauchen, die von nicht autorisierten\nHerstellern stammten (KB 18). Die Beklagte kann deshalb vorliegend nicht mit\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nder Bestreitung zur Behauptung ausgeschlossen sein, der Klägerin unechte\nWare geliefert zu haben.\n\nd) Kommt hinzu, dass der Klägerin, welcher laut Abmahnung vom 16. September 2005 nicht ersichtlich war, welche Sicherungsetiketten im Einzelnen\ndurch die Geschmackmusteransprüche betroffen waren (KB 8), sich schon\ndamals des Problems des tatsächlichen Nachweises bewusst gewesen sein\nmusste, ob die von der Beklagten gelieferten Etiketten nicht effektiv frei von\nRechten und Ansprüchen Dritter waren. Selbst der Rechtsvertreterin von\nE.________ schien es im Übrigen nahezu ein Jahr nach der Klageabfassung\n(KB 18), wenige Monate vor dem Vergleich mit der Klägerin als unsicher, ob\ndie Beklagte der Klägerin überhaupt unechte Ware geliefert habe und sich die\nKlägerin nicht ausschliesslich an die F.________ AG halten könne (BB 7).\nUnter diesen Umständen hätte sich eine Absprache hinsichtlich des Vergleichs geradezu aufgedrängt. Als beweisbelastete Partei hat es mithin die\nKlägerin zu verantworten, dass sie durch Vermischung und Vernichtung der\nvon der Beklagten und der F.________ AG gelieferten Golftags den Beweis\nfür die von ihr behaupteten vertragswidrigen Lieferungen der Beklagten aus\nder Hand gegeben hat und letzterer der Nachweis nicht mehr möglich ist, ob\ndie Etiketten nicht hätten weiterverwendet werden können, weil sie von autorisierten Händlern stammten. Dies würde in casu die Übertragung der Beweislast auf die Klägerin selbst dann rechtfertigen, wenn sie nur die Geltendmachung des Schutzrechtes durch einen Dritten und dem Verkäufer vorwerfbare\nUnkenntnis davon beweisen müsste (entgegen E. 3.b).\n\n5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz der Klägerin zutreffend die Beweislosigkeit der Tatsache angelastet, dass die Beklagte ihr Sicherheitsetiketten geliefert hätte, welche nicht frei vom geltend gemachten deutschen Geschmacksmusterrecht waren, und daher zu Recht die Klage abgewiesen. Bei\ndiesem Ergebnis musste sie sich weder weiter mit der Frage der Haftung der\nBeklagten auseinandersetzen noch die eingeklagten Schadenersatzansprüche beurteilen bzw. diesbezüglich ein Beweisverfahren durchführen. Aus\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}