{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-5_2011-08-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c9b4bc2fa04d99889880114173da55ed"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-5_2011-08-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_5_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d281949cfbb8bb91f0539bafb6519a6d6bd400cdaa1604f86d98c1062dc8e1d62caf734814e396321c606e0f12f78efbe3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d281949cfbb8bb91f0539bafb6519a6d6bd400cdaa1604f86d98c1062dc8e1d62caf734814e396321c606e0f12f78efbe3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_5", "Checksum": "220315c44c32629db800efe37c1858b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2011 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 30.08.2011 ZK1 2011 5\nRegeste:\nForderung aus Kaufvertrag, CISG | Vertragsrecht\n\ngenden allgemeinen Grundsätzen zu lösen, womit im Grundsatz jede Partei\ndie tatsächlichen Voraussetzungen derjenigen Vorschrift zu beweisen hat, aus\nder sie einen Vorteil für sich herleitet (Art. 7 Abs. 2 CISG; Stadler, AJP\n12/2004 S. 1473 f.; BGE 130 III 258 ff. E. 5.3 mit Hinweisen; Ferrari, Schwenzer bzw. Müller-Chen in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum CISG,\n5. Aufl., Basel 2008, Art. 4 N 50, Art. 7 N 56 und Art. 45 N 9; Schönle/Higi, ZK,\nArt. 194 OR N 25).\n\na) In der Frage der Vertragsmässigkeit wird auch im CISG nach Sach- und\nRechtsmängel differenziert (Schwenzer, a.a.O., Art. 35 N 5). Die Nichterfüllung einer Vertragspflicht ist der Grundtatbestand der Verkäuferhaftung (Brunner, a.a.O., Art. 42 N 1 und Art. 45 N 1 und 5). Art. 42 CISG enthält im Rahmen der Rechtsmängelhaftung des Verkäufers (Art. 41-43) eine Sonderregel\nfür den Fall wie dem vorliegenden, dass die Ware mit Rechten oder Ansprüchen belastet ist, die Dritte aus Immaterialgüterrechten herleiten. Die\nRechtsbehelfe der Käuferin bei Rechtsmängeln ergeben sich aus Art. 45\nCISG und den dort genannten Bestimmungen (Art. 46 bis 52 und Art. 74 bis\n77 CISG; Schwenzer, a.a.O., Art. 41 N 20 i.V.m. Art. 42 N 25).\n\nb) Vorliegend ist nun fraglich, ob die Klägerin in concreto die Vertragsverletzung beweisen muss, nämlich ob die von der Beklagten gelieferten Sicherheitsetiketten mit Rechten oder Ansprüchen Dritter belastet sind (so Schönle/Higi, ZK, Art. 194 OR N 26; Schwenzer, a.a.O., Art. 74 N 64), oder ob sie\nsich mit dem Nachweis der Beanspruchung des Schutzrechts durch einen\nDritten und der dem Verkäufer vorwerfbaren Unkenntnis begnügen kann (so\nlegt es Schwenzer, a.a.O., Art. 42 N 29 nahe). Der letztzitierte Kommentar gibt\nindes die in der Vorauflage und vorliegend von der Appellantin vertretenen\nMeinung auf, der Käufer müsse die Nichterfüllung der Pflicht, also die Vertragsmässigkeit des Kaufgegenstands, nur behaupten und nicht beweisen\n(Müller-Chen a.a.O., Art. 45 N 10 FN 20; vgl. auch Ferrari, a.a.O., Art. 4 N 52).\nInsoweit ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Hauptbeweis dafür, ob die Beklagte als Verkäuferin der Sicherheitsetiketten ihre Pflicht\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nnach Art. 42 CISG, die Ware frei von Rechten und Ansprüchen Dritter aus\ndem Immaterialgüterrecht zu liefern, verletzt und damit vertragswidrig im Sinne von Art. 45 CISG gehandelt hat, der Klägerin auferlegte, welche daraus ihr\nRecht auf Schadenersatz ableiten möchte.\n\nc) Es kommt nach dem CISG nicht darauf an, ob E.________ das Geschmacksmusterrecht zu Recht oder zu Unrecht gegen die Klägerin geltend\nmachte (Brunner, a.a.O., Art. 41 N 3 und 42 N 4; Schwenzer, a.a.O., Art. 42\nN 5; Schönle/Higi, ZK, Art. 193 OR N 42). Dies liegt darin begründet, dass\nArt. 41 f. CISG in Abweichung von Art. 192 OR den Verkäufer zur Gewährleistung der Freiheit der Kaufgegenstände von Rechten und Ansprüchen Dritter\nverpflichten und für die Haftung nicht deren Entzug voraussetzen\n(vgl. Honsell, BSK, vor Art. 192-210 OR N 9 sowie zum Eviktionsprinzip\nebd. N 4 und 10 bzw. Art. 192 OR N 6). Die Entwehrung ist aber ein anderes\nBeweisthema als die von der Klägerin behauptete Nichterfüllung des Vertrages durch die Beklagte. Das Abrücken des CISG vom Eviktionsprinzip ist daher für die Frage hinsichtlich des Beweises, dass die fraglichen Kaufgegenstände, also die von der Beklagten verkauften Golftags überhaupt von der\nDrittansprache (in casu Ansprüche E.________) betroffen waren, nicht relevant. Dass die Rechte E.________s letztlich ungeklärt geblieben sind und dies\ndie Beklagte insofern mitzuverantworten hätte, weil sie im deutschen Prozess\nnicht mitgewirkt hat, mag dieser nur den Einwand verwehren, E.________\nberufe sich zu Unrecht auf ein Geschmacksmusterrecht, nicht aber die Bestreitung der Tatsache, dass sie überhaupt E.________s Schutzrechte verletzende Sicherheitsetiketten geliefert habe. Dafür obliegt aber der Klägerin der\nHauptbeweis (vgl. oben lit. b). Dass ihr dieser Beweis nicht einfach fallen würde, nachdem sie die Golftags der Beklagten mit denjenigen der späteren Lieferungen der F.________ AG vermischt hat, kann sie nicht der Beklagten anlasten.\n\n4. Abgesehen davon wird als Grundsatz – und damit ungeachtet der Unterscheidung zwischen Sach- oder Rechtsgewährleistung – anerkannt, dass\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nTatsachen aus einem Bereich, welcher einer Partei deutlich besser bekannt\nsind als der anderen, diejenige Partei nachweisen muss, welche die Herrschaft über diesen Bereich hat (Kriterium der Beweisnähe, vgl. BGE 130 III\n258 ff. E. 5.3; vgl. auch Ferrari, a.a.O., Art. 4 N 48 ff.). Deshalb hat die Vorinstanz über das bisher schon Gesagte (E. 3) hinaus die Klägerin nach der\nÜbernahme der Sicherheitsetiketten zutreffend als beweisbelastet angesehen,\nweil sich danach die Ware in deren alleinigen Herrschaftsbereich befand und\nsie daher besser in der Lage war, die angebliche Vertragswidrigkeit der von\nder Beklagten gelieferten Ware zu beweisen als die Beklagte\n(BGE ebd. E. 5.3 i.f.). Dagegen konnte sich die Beklagte auf Bestreitungen\nund den Gegenbeweis von Tatsachen beschränken, welche die klägerische\nBehauptung, sie habe „unechte“ Sicherheitsetiketten geliefert, als zweifelhaft\nerscheinen lassen. Dabei ist noch punktuell auf folgende Vorbringen der Klägerin einzugehen.\n\n"}