{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-5_2011-08-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c9b4bc2fa04d99889880114173da55ed"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-5_2011-08-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_5_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d281949cfbb8bb91f0539bafb6519a6d6bd400cdaa1604f86d98c1062dc8e1d62caf734814e396321c606e0f12f78efbe3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d281949cfbb8bb91f0539bafb6519a6d6bd400cdaa1604f86d98c1062dc8e1d62caf734814e396321c606e0f12f78efbe3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_5", "Checksum": "220315c44c32629db800efe37c1858b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2011 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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August 2011\nZK1 2011 5\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Martin Ziegler,\nKantonsrichter Erich Gmür, Pius Betschart,\nWalter Christen und Dr. Hansruedi Hiestand,\nGerichtsschreiber lic.iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________ AG,\nKlägerin und Appellantin,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________ AG,\nBeklagte und Appellatin,\nvertreten durch Rechtsanwalt D.________,\n\nbetreffend Forderung aus Kaufvertrag, CISG\n(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 21. Dezember\n2010, BZ 08 18);-\n\nhat die 1. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Anlässlich der Verhandlung vom 15. März 2007 vor dem Landgericht\nFrankfurt verpflichtete sich die A.________ AG in einem Vergleich mit\nE.________, der Verletzungen seines Geschmacksmusterrechts M9500691.5\n(KB 7) eingeklagt hatte, in ihrem Besitz und/oder Eigentum befindlichen Warensicherungsetiketten auf ihre Kosten zu vernichten (KB 24). 229'000 solcher\nEtiketten wurden der A.________ AG bzw. deren deutschen Vertriebsgesellschaft von der C.________ AG ab 2002 bis anfangs 2005 und danach weitere\n202’000 von der F.________ AG geliefert. Die A.________ AG entsorgte aufgrund des Vergleichs 317'295 Sicherungsetiketten. Sie fordert von der\nC.________ AG die Bezahlung ihres Anteils an den Kosten, welche ihr durch\ndas deutsche Gerichtsverfahren sowie die Vernichtung und Neuanschaffung\nder Etiketten entstanden sein sollen und hat beim Bezirksgericht March\nFr. 210'464.00 zuzüglich 7.6% MWST auf Fr. 164'735.55 nebst 5% Zins seit\ndem 17. Oktober 2007 eingeklagt. Mit Urteil vom 21. Dezember 2010 hat dieses die Klage abgewiesen, die Verfahrenskosten von Fr. 8'523.00 der Klägerin\nüberbunden und diese verpflichtet, die Beklagte mit Fr. 10'000.00 zu entschädigen. Mit rechtzeitiger Berufung vom 1. Februar 2011 beantragt die Klägerin\ndem Kantonsgericht, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren\nan die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die Beklagte zu verpflichten,\nihr Fr. 118'663.00 nebst Zins zu 5% seit dem 17. Oktober 2007 zu bezahlen.\nDie Beklagte verlangt mit auf die Frage der Rückweisung beschränkte\n(vgl. KG-act. 3) Berufungsantwort vom 4. März 2011, die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt.\n\n2. Unter Hinweis auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung hat die\nVorinstanz die Klage abgewiesen, weil die mit dem strikten Beweis belastete\nKlägerin die von ihr behauptete Vertragswidrigkeit, nämlich die Lieferung gefälschter Warensicherungsetiketten durch die Beklagte, nicht bewiesen habe\n(angef. Urteil E. 4.3). Die Klägerin rügt diese Rechtsanwendung mit ihrer Be-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nrufung als eindeutig fehlerhaft, denn die Vorinstanz habe festgestellt, es liege\nim Konkreten „ein Anwendungsfall von Art. 42 CISG“ vor. Beim Vorliegen eines Rechtsmangels bedürfe es aber in Bezug auf die Vertragsmässigkeit des\nKaufgegenstandes keiner weiteren Abklärungen mehr. Zufolge dieses unauflösbaren Widerspruchs sei das Verfahren gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c\nZPO zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist indes einzig zur Verwerfung des Einwandes der Beklagten, die Mängelrügefristen nach Art. 39 CISG seien abgelaufen, von einem Anwendungsfall von Art. 42 CISG ausgegangen, um festzustellen, die Klägerin sei umgehend ihren Rügepflichten nach Art. 43 CISG\nnachgekommen. Davon hat sie ausdrücklich die Prüfung der Frage ausgenommen, ob die Beklagte der Klägerin tatsächlich rechtsmängelbelastete Ware geliefert und damit eine Vertragsverletzung im Sinne von Art. 45 CISG begangen habe (angef. Urteil E. 2.2.1 S. 7 unten). Ferner hat sie die Verjährungsrede nach entsprechenden Verzichtserklärungen der Beklagten für\nrechtsmissbräuchlich gehalten bzw. die ordentliche zehnjährige Verjährung\nnach Art. 127 OR als nicht eingetreten betrachtet, da es sich nicht um einen\nFall der Sach-, sondern der Rechtsgewährleistung handle (dazu vgl. Brunner,\nHK-CISG, Bern 2004, Art. 41 N 9). Den entsprechenden Erwägungen des\nangefochtenen Urteils zur Einhaltung von Mängelrügen- und Verjährungsfristen (angef. Urteil E. 2 S. 5 ff.) kann demnach nur entnommen werden, dass\nsie diesbezüglich von der Anwendung von Rechtsgewährleistungsrecht ausgeht, nicht aber, dass sie materiell vom Vorliegen eines Falls von Vertragsverletzung wegen tatsächlicher Lieferung mit Rechtsmängeln belasteter Sicherheitsetiketten überzeugt gewesen wäre. Die Behauptung der Klägerin, die\nVorinstanz habe explizit die Tatsache, die Beklagte habe mit Rechtsmängeln\nbelastete Etiketten geliefert, anerkannt (vgl. Berufung Ziff. 13), geht deshalb\nfehl. Nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren nicht dartut, dass dies aus\nandern Gründen als bewiesen anzusehen sei, bleibt daher zu prüfen, wer hinsichtlich der vertragskonformen bzw. -widrigen Lieferung beweisbelastet ist.\n\n3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre sind\nFragen der Beweislast im UN-Kaufrecht anhand der dem CISG zugrunde lie-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}