5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 478'165.20. 6. Zufertigung an Rechtsanwalt Dr. B.________ (2/GU), Rechtsanwalt Dr. I.________ (2/GU) sowie nach definitiver Erledigung an das Bezirksgericht Schwyz (2/R, unter Rücksendung der Akten).