a) Die dem Beklagten auferlegten Gerichtskosten von Fr. 9'500.00 werden vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. b) Der beklagtische Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr.iur. B.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'627.60 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.