c) In Anrechnung an ihren Erbanspruch wird jedem Kläger 1/6 des Saldos auf dem Konto Nr. B bei der Bank X und damit der Betrag von je Fr. 828.10 sowie 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins zu- Kantonsgericht Schwyz 53 gewiesen. Der restliche 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins wird dem Beklagten zugewiesen. d) Der restliche Erbanspruch eines jeden Klägers in der Höhe von je Fr. 68'005.45 hat der Beklagte den Klägern auszubezahlen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.