Mit spezifizierter Honorarnote vom 17. Juli 2012 macht der beklagtische Rechtsvertreter für das Berufungsverfahren gestützt auf einen Stundenansatz von Fr. 200.00 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'627.60 (Honorar und Auslagen inkl. 8% MWST) geltend (act. 19). Diese erscheint angemessen und ist somit der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (vgl. § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GebTRA);- erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, die Dispositiv-Ziffern 2-4 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. Juli 2011 werden aufgehoben und wie folgt neu formuliert: