Die Kläger tragen auf Abweisung der Berufung an. Da mit vorliegendem Urteil jedem Kläger in Anrechnung an seinen Erbanspruch aus den Konti bei der Bank X je Fr. 4'504.90 und Fr. 828.10 zuzuweisen sind und der Beklagte zu verpflichten ist, den Klägern ihre restlichen Erbanteile von je Fr. 68'005.45 auszuzahlen (vgl. E. 11 vorne), sind die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 10'000.00 dem Beklagten zu 19/20 und den Klägern unter solidarischer Haftung zu 1/20 aufzuerlegen. Der Beklagte ist überdies zu verpflichten, den Klägern für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'500.00 (vgl. § 11 GebTRA) zu bezahlen.