der Beklagte aber festgestellt haben wollte, dass er gegenüber dem Nachlass keine Schulden, sondern für die dem Erblasser eingeräumten Wohn- und Nutzniessungsrechte eine Forderung in der Höhe von Fr. 170'128.00 habe. Mit vorliegendem Urteil sind jedem Kläger in Anrechnung an seinen Erbanspruch aus den Konti bei der Bank X je Fr. 4'504.90 und Fr. 828.10 zuzuweisen und ist der Beklagte zu verpflichten, den Klägern ihre restlichen Erbanteile von je Fr. 68'005.45 auszuzahlen. Aus diesen Gründen ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung nicht abzuändern. 12. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen.