11. In Bezug auf die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (vgl. angef. Urteil, E. 10 f. S. 19 f. und Dispositiv-Ziff. 6 f.) ist im Wesentlichen zu beachten, dass die Kläger vorinstanzlich beantragten, der Beklagte sei zu verpflichten, ihnen ihre restlichen Erbanteile von je Fr. 86'244.30 auszuzahlen, Kantonsgericht Schwyz 51