Der Beklagte hält dafür, dass dieser Lohn ihm zustehe, falls daraus nicht eine Überschuldung des Nachlasses resultiere (act. 1, S. 20). Die Kläger stellen die Höhe des vorinstanzlich auf Fr. 38'000.00 festgelegten Lidlohnes nicht infrage. 8. Die Nachlasspassiven umfassen den Lidlohn von Fr. 38'000.00 und die ebenfalls unbestrittenen Todesfallkosten inkl. Grabunterhalt von Fr. 9'644.80, mithin insgesamt Fr. 47'644.80 (vgl. angef. Urteil, E. 7 S. 18). 9. Der Erbanteil eines jeden Klägers lässt sich somit wie folgt berechnen: