62, Fragen 389-391). Eine Ausgleichung in natura ist somit nicht mehr möglich (vgl. Piotet, a.a.O., S. 316 f.). Auch hinsichtlich der übrigen ausgleichungspflichtigen Zuwendungen ist eine Einwerfung in natura ausgeschlossen, da die Heizung Bestandteil der Grundstücke bildet und das Inventar nur noch teilweise vorhanden ist. 7. Nach Auffassung der Vorinstanz beträgt der Lidlohnanspruch des Beklagten weder Fr. 40'000.00 noch Fr. 18'500.00, wie vom Beklagten bzw. von Kantonsgericht Schwyz 50 den Klägern vorinstanzlich geltend gemacht, sondern Fr. 38'000.00 (vgl. angef. Urteil, E. 5 S. 17 f.).