50, S. 2 f. Ziff. 3). Gestützt darauf erwog der erwähnte Einzelrichter in der Verfügung vom 12. Januar 2010, der Beklagte habe in seiner Einsprache sein Wahlrecht unmissverständlich ausgeübt, so dass nicht die fraglichen Grundstücke, sondern in jedem Fall eine Geldforderung Streitgegenstand des Hauptprozesses bilde (Vi-act. 85, S. 4 Abs. 3). Damit steht fest, dass der Beklagte bezüglich der beiden Grundstücke seine unwiderrufliche Wahlerklärung nach Art. 628 Abs. 1 ZGB bereits ausgeübt hat. Kommt hinzu, dass der Beklagte die Hälfte des Eigentums eines seiner beiden Grundstücke unentgeltlich seiner Ehefrau übertragen hat (Vi-act. 62, Fragen 389-391).