Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz ordnete mit Verfügung vom 31. August 2009 superprovisorisch eine Grundbuchsperre über die beiden Grundstücke GB Nr. A und GB Nr. B an (Vi-act. 26). In der dagegen erhobenen Einsprache vom 9. September 2009 führte der Beklagte unter anderem aus, eine Einwerfung in natura sei für den Beklagten ausgeschlossen, falls eine Ausgleichungspflicht bestehe, was bestritten werde. Überdies sei eine Naturalausgleichung bei gemischten Schenkungen, wie sie von den Klägern behauptet werde, ohnehin ausgeschlossen (Vi-act. 50, S. 2 f. Ziff. 3).