Summe nebst Zins seit dem Todestag entweder in Natur in die Erbschaft einzuwerfen oder sie anzurechnen. Bei der Anrechnung ist die ausgleichungspflichtige Summe zunächst zur Erbschaft hinzuzurechnen und sodann vom Erbanteil des Ausgleichungsschuldners abzurechnen (Eitel, a.a.O., N 10 zu Art. 628 ZGB). Mit der Vornahme dieser Wahl übt der Ausgleichungsschuldner ein Gestaltungsrecht aus; die entsprechende Willenserklärung ist empfangsbedürftig, bedingungsfeindlich und unwiderruflich (Eitel, a.a.O., N 13 zu Art. 628 ZGB).