629 Abs. 1 ZGB begünstigen wollen. Daher hat der Beklagte die Zuwendungen des Erblassers an ihn auszugleichen, insoweit diese den Betrag seines Erbanteils übersteigen. bb) Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen (Art. 628 Abs. 1 ZGB). Der Ausgleichungsschuldner hat die ausgleichungspflichtige Kantonsgericht Schwyz 49