626 Abs. 2 ZGB (vgl. E. 3b/cc, 4a/cc, 4c/cc/aaa und 4d/bb vorne). Auch hat der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren eine Schenkungsabsicht verneint bzw. weder behauptet geschweige denn bewiesen. Ebenso wenig liegen schlüssige Hinweise vor, dass der Erblasser in Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Nachkommen lediglich dem Beklagten Zuwendungen machen bzw. allein diesen begünstigen wollte. Insoweit kann nicht angehen, im vorliegenden Fall allein aus der gemischten Schenkung der beiden Grundstücke zu schliessen, der Erblasser habe den Beklagten nachweisbar i.S.v. Art. 629 Abs. 1 ZGB begünstigen wollen.