Die mit Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 erfolgte Übertragung der beiden Grundstücke vom Erblasser auf den Beklagten ist als Vermögensabtretung i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren. Der Erblasser wollte dem Beklagten mit Abschluss dieses Vertrags ermöglichen, weiterhin auf dem väterlichen Hof zu bleiben (vgl. E. 3b/dd/ccc vorne). Ebenfalls die Zuwendungen bzw. Vermögensabtretungen des Erblassers an den Beklagten betreffend die Heizung und den Boiler, die Hypothekarzinsen sowie das tote und lebende Inventar fallen unter Art. 626 Abs. 2 ZGB (vgl. E. 3b/cc, 4a/cc, 4c/cc/aaa und 4d/bb vorne).