In der Lehre wird daher die These vertreten, der für den Überschussdispens geforderte Libera- litäts- bzw. Begünstigungswille sei ohne weiteres schon in der schlichten Vornahme einer gemischten Schenkung zu erblicken. Indessen ist jedes Geschäft primär einzelfallweise zu betrachten, d.h. die Frage der Ausgleichungspflicht in Bezug auf die Zuwendung ist in concreto zu prüfen. Der Begünstigungswille muss schlüssig geäussert sein, bloss Kennen oder Kennenmüssen einer (möglichen) Differenz zwischen Erbanteil und Zuwendung genügt dafür noch nicht (Eitel, a.a.O., N 14 zu Art. 629 ZGB).