Zwar hat das Bundesgericht wiederholt aus der Ausrichtung einer gemischten Schenkung auf den Begünstigungswillen geschlossen. So etwa in BGE 84 II 349 E. 7c, worin das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf eine gemischte Schenkung bestätigte, wonach zwar keine ausdrückliche Befreiung von der Ausgleichungspflicht angenommen werden könne, wohl aber die Begünstigungsabsicht i.S.v. Art. 629 ZGB zu bejahen sei (Eitel, a.a.O., N 12 f. zu Art. 629 ZGB). In der Lehre wird daher die These vertreten, der für den Überschussdispens geforderte Libera- litäts- bzw. Begünstigungswille sei ohne weiteres schon in der schlichten Vornahme einer gemischten Schenkung zu erblicken.