handlung der Nachkommen des Erblassers entspricht. Einzig wegen Vorliegens einer gemischten Schenkung darf der Nachweis einer Begünstigungsabsicht nicht bejaht werden. Unabhängig davon hat ebenso das Bundesgericht vor diesem Hintergrund bereits zwischen den Rechtsfolgen bei „reinen“ und bei gemischten Schenkungen unterschieden (Eitel, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 629 ZGB). Der Mehrempfang ist nur dann nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte. Hiefür ist der Zuwendungsempfänger beweispflichtig.