Eine Wahl bzw. Einwerfung in natura sei somit gar nicht mehr möglich. Zudem habe der Beklagte im Massnahmeverfahren für eine Grundbuchsperre in seiner Einsprache vom 9. September 2009 geltend gemacht, falls eine Ausgleichungspflicht bestehe, sei für den Beklagten eine Einwerfung in natura ausgeschlossen, weshalb der Massnahmerichter mit Verfügung vom 12. Januar 2010 die Grundbuchsperre wieder aufgehoben habe (act. 7, S. 6 f. und 34). Der Beklagte habe also die Wahlerklärung nach Art. 628 Abs. 1 ZGB bereits getroffen. Diese Wahl sei unwiderruflich (act. 7, S. 6 und 60).