Das angebliche Wahlrecht nach Art. 628 Abs. 1 ZGB sei rechtsmissbräuchlich, weil der Beklagte zufolge Entäusserung der landwirtschaftlichen Grundstücke an die Ehefrau über kein Vermögen mehr verfüge. Mit dieser Verfahrensverschleppung bezwecke der Beklagte, dass die Kläger ihre Forderung mit der sich anbahnenden paulianischen Anfechtung der Vermögensentäusserungen nicht durchsetzen könnten. Eine Wahl bzw. Einwerfung in natura sei somit gar nicht mehr möglich.