b) Die Kläger wenden ein, Berufungsantrag-Ziffer 6 sei rechtsmissbräuchlich und unzulässig. Der Antrag sei neu und darin sei eine Klageänderung zu erblicken, die gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO nicht zulässig sei. Mit diesem Antrag sei der Beklagte somit gar nicht zu hören (act. 7, S. 6 f. und S. 34). Darüber hinaus habe der Erblasser den Beklagten nicht i.S. des Ausgleichungsdispenses begünstigen wollen, andernfalls er ihn im Hofübergabever- Kantonsgericht Schwyz 46