Der Beklagte habe im vorinstanzlichen Verfahren keine Veranlassung zur Ausübung des Wahlrechts gehabt, da er sämtliche Ausgleichungspflichten bestritten habe. Die Vorinstanz hätte deshalb dem Beklagten zur Ausübung des Wahlrechts Frist ansetzen müssen, als sie zum Schluss gekommen sei, dass die lebzeitigen Zuwendungen der Ausgleichungspflicht unterliegen würden. Dies sei nachzuholen, falls der Beklagte für gewisse Sachverhalte ausgleichungspflichtig sein sollte. Bei Nichtausübung des Wahlrechts durch den Beklagten hätte die Vorinstanz nach Ermessen über Ideal- oder Realkollation entscheiden müssen (act. 1, S. 19 f. Ziff. 1-4).