Der ausgleichungspflichtige Erbe habe nach Art. 628 ZGB die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils überstiegen. Der Beklagte habe dieses Wahlrecht nicht ausüben können, da die Kläger einfach den Geldwert eingeklagt hätten und die Vorinstanz den Beklagten zur Zahlung eines Geldbetrags verpflichtet habe. Der Beklagte habe im vorinstanzlichen Verfahren keine Veranlassung zur Ausübung des Wahlrechts gehabt, da er sämtliche Ausgleichungspflichten bestritten habe.