klärung gemäss Art. 628 Abs. 1 ZGB anzusetzen sei (act. 1, S. 3 Antrag- Ziff. 6). Aus den vorinstanzlichen Ausführungen sei zu schliessen, dass der Erblasser aus Sorge um die Zukunft des Beklagten diesem die beiden Grundstücke verkauft habe (act. 1, S. 18 Ziff. 1 f.). Auch hätten die Kläger in ihrer Klageschrift und an der Hauptverhandlung selber mehrfach behauptet, der Erblasser habe den Beklagten begünstigen wollen. Eine Ausgleichungspflicht bestehe somit nur insoweit bis die Kläger ihren gesetzlichen Pflichtteil erhielten. Den Mehrempfang habe der Beklagte nicht auszugleichen. Die vorinstanzliche Verpflichtung des Beklagten zur vollumfänglichen Ausgleichung verletze Art.