bbb) Der Beklagte hat den landwirtschaftlichen Betrieb bereits per 1. Mai 2000 an M.________ verpachtet (vgl. Vi-act. 48/7 und 48/17). Dabei muss der Beklagte das lebende Inventar verkauft haben, da er um dieses nicht mehr besorgt sein konnte, weil er nachweislich vom 16. März 2002 bis 29. Februar 2008 nicht mehr in Q.________, sondern in R.________ bzw. S.________ gelebt hat (vgl. Vi-act. 46 f. und 49/2). Das Betriebsinventar wird nämlich in der Regel nicht mitverpachtet (Studer, a.a.O., N 6 zu Art.