Es wird nicht behauptet, dass die restlichen Gegenstände ebenfalls veräussert worden sind. Im Gegenteil kann dem Ergänzungsgutachten vom 25. Oktober 2010 entnommen werden, dass Teile des Inventars, welche im Jahre 1998 die geschätzte Nutzungsdauer erreicht haben, heute noch auf dem landwirtschaftlichen Betrieb vorhanden sind (Vi-act. 113, S. 27). Daher ist für deren Wert der Todestag des Erblassers relevant, zumal Verwendungen unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen sind (Art. 630 Abs. 2 ZGB) und der gutgläubige Besitzer einer Sache nicht ersatzpflichtig wird, wenn er diese seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt (Art. 938 Abs. 1 ZGB).