Infolgedessen ist auf den vom Experten per 1998 auf Fr. 20’800.00 festgesetzten Verkehrswert abzustellen (Vi-act. 97, S. 40), da der Beklagte nie tatsächlicher Selbstbewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebs des Erblassers gewesen war (vgl. E. 3a/cc vorne) und der Wert für das Jahr 2001 nicht feststeht, weil die Parteien keinen Beweis offeriert haben für die Bestimmung des Werts per 2001 bzw. trotz der ihnen bekannten Fragen des Gerichts an den Gutachter keine Zusatzfrage zur Bestimmung des Werts per 2001 gestellt haben. Es war stets vom Wert (Verkehrswert oder Nutzwert) per 1998 die Rede (vgl. Vi-act.