aaa) Beim toten Inventar ist zu beachten, dass der Beklagte den Terratrac im Jahre 2001 veräussert hat (Vi-act. 62, Fragen 409 und 418 f.). Zum Terratrac gehören der Bandrechen und das Mähwerk. Der Beklagte behauptet nicht (substanziiert), zu welchem Preis der Verkauf dieser Gegenstände erfolgte, was er aber ohne Weiteres hätte tun können. Infolgedessen ist auf den vom Experten per 1998 auf Fr. 20’800.00 festgesetzten Verkehrswert abzustellen (Vi-act.