ee) Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös (Art. 630 Abs. 1 ZGB). Das lebende und tote Inventar muss daher grundsätzlich zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bzw. per 20. Juli 2007 ausgeglichen werden.