BGBB kann die Zuweisung des Betriebsinventars verlangen. Dieses Recht bezieht sich somit ausdrücklich auf die Selbstbewirtschafter des landwirtschaftlichen Gewerbes (Studer, a.a.O., N 6 zu Art. 15 BGBB). Da der Beklagte nie tatsächlicher Selbstbewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebs des Erblassers gewesen war (vgl. E. 3a/cc vorne), kann ihm das Betriebsinventar nicht zum Nutzwert, sondern nur zum Verkehrswert angerechnet werden. Kantonsgericht Schwyz 43