dd) Das landwirtschaftliche Gewerbe wird dem selbstbewirtschaftenden Erben zum Ertragswert an den Erbteil angerechnet. Das Betriebsinventar ist zum Nutzwert und das nicht landwirtschaftliche Nebengewerbe zum Verkehrswert anzurechnen (Art. 17 BGBB). Das Betriebsinventar setzt sich aus den dem Betrieb dienenden Gegenständen und dem auf dem Betrieb befindlichen Vieh zusammen (Beeler, Bäuerliches Erbrecht, Diss. Zürich, 1998, S. 213; Studer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, 2011, N 2 zu Art. 15 BGBB). Nur der Erbe und zugleich Selbstbewirtschafter i.S.v. Art. 9 BGBB kann die Zuweisung des Betriebsinventars verlangen.