Mit diesen vorinstanzlichen Begründungen setzt sich der Beklagte in seiner Berufung nicht auseinander (vgl. act. 1, S. 16 f. Ziff. 1 und 3 f.). Auf dessen Vorbringen ist somit nicht einzugehen. Überdies schliesst sich das Kantonsgericht der überzeugenden Begründung der Vorinstanz an und verweist auf deren zutreffende Ausführungen (vgl. § 45 Abs. 5 JV). Die beklagtischen Einwände sind unbegründet. Zudem ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beklagte das lebende und tote Inventar übernommen hat (vgl. Vi-act. 62, S. 46 Fragen 397-399). Es wäre deshalb dem Beklagten oblegen darzutun, welche dem Gutachten vom 22. April 2010 zugrunde gelegten Tiere und Gegenstände (Vi-act.