sämtliche aufgelisteten Gegenstände vom Erblasser übernommen habe, mit Ausnahme des Terratracs Carraro, der zweiten Motorsäge und des Gartenhäckslers (Vi-act. 24, S. 1 Ziff. 2), worauf der Beklagte zu behaften sei. Der Terratrac Carraro sei am 23. Juni 1995 zum Preis von Fr. 37'700.00 gekauft (Vi-act. 51) und durch Erhöhung der Hypothek (KB 11 und 12) finanziert worden, also erneut durch Vermögen des Erblassers, da dieser die Hypothekarzinsen nach der Eigentumsübertragung weiterhin bezahlt habe.