Darüber hinaus habe der Beklagte im Rahmen des Beweisverfahrens die zur Grundlage genommene Viehbestandzahl nie infrage gestellt. Dessen Ergänzungsauftrag an den Gutachter habe diesbezüglich lediglich auf die Berechnung des Nutzwertes gelautet und in seiner weiteren Stellungnahme habe er nur noch die Offenlegung der vom Experten verwendeten Quellen beantragt. Der Beklagte habe deshalb die dem Gutachten zugrunde gelegten Viehbestandszahlen anerkannt, worauf er zu behaften sei (angef. Urteil, S. 9 Abs. 2).