Aus dem Vergleich der vom Amt für Landwirtschaft mitgeteilten Bestandeszahlen in den Jahren 1995, 1999 und 2000 ergebe sich, dass der Viehbestand im gesamten Zeitrahmen nur unwesentlich geändert habe, was auch den Angaben des Beklagten selbst entspreche, wonach er mehr Kühe gehabt habe als sein Vater, nämlich sechs oder sieben, die Art der Bewirtschaftung sei im Übrigen gleich geblieben. Darüber hinaus habe der Beklagte im Rahmen des Beweisverfahrens die zur Grundlage genommene Viehbestandzahl nie infrage gestellt.