In Bezug auf den Bestand des lebenden Inventars zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung führte die Vorinstanz aus, der Gutachter habe die seitens des Amts für Landwirtschaft gemeldeten Bestandeszahlen vom Stichtag 4. Mai 1999 übernommen. Aus dem Vergleich der vom Amt für Landwirtschaft mitgeteilten Bestandeszahlen in den Jahren 1995, 1999 und 2000 ergebe sich, dass der Viehbestand im gesamten Zeitrahmen nur unwesentlich geändert habe, was auch den Angaben des Beklagten selbst entspreche, wonach er mehr Kühe gehabt habe als sein Vater, nämlich sechs oder sieben, die Art der Bewirtschaftung sei im Übrigen gleich geblieben.