stimmt waren, dem Beklagten die wirtschaftliche Existenz begründen, erweitern oder sichern zu helfen, fallen sie unter Art. 626 Abs. 2 ZGB (vgl. Forni/Piatti, a.a.O., N 14 zu Art. 626 ZGB; Piotet, SPR IV/1, S. 306 f.). Mit dieser Argumentation (vgl. auch angef. Urteil, S. 9 oben) setzt sich der Beklagte in seiner Berufung nicht auseinander, sondern er wiederholt bloss seine vorinstanzlichen Vorbringen (vgl. act. 1, S. 17 Ziff. 2 f.), weshalb darauf nicht einzutreten wäre.